Unsere Statuten

Statuten

Für Funktions- und Ämterbezeichnungen wird nachfolgend jeweils die männliche Form verwendet; diese gilt stellvertretend für Männer und Frauen.

 

  1. NAME, ZWECK UND TÄTIGKEIT

Art. 1, Name, Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Sutz-Lattrigen. (SVP-Sutz-Lattrigen)“ besteht eine selbstständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins gemäss Artikel 60 ff ZGB. Die SVP-Sutz-Lattrigen ist eine Sektion der SVP Kanton Bern, und ist dem Amtsverband Nidau so wie dem Wahlkreis Seeland angeschlossen. Sitz der SVP-Sutz-Lattrigen ist in Sutz-Lattrigen.

Art. 2, Zweck, Ziele
1Die SVP-Sutz-Lattrigen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit beider Geschlechter in allen Organen der Partei ein. Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung sowie zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenver-antwortung des Bürgers.

2Sie verfolgt als Hauptziele:
1. die Erhaltung des Föderalismus in einer unabhängigen Schweiz,
2. die Sicherheit der Bürger,
3. den Schutz der verfassungsmäßigen Rechte,
4. die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung einer bürgernahen Gemeinde,
5. die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft in der Gemeinde und im übrigen Kantonsgebiet.

3Die SVP-Sutz-Lattrigen bekennt sich zu den im Parteiprogramm der SVP Kanton Bern festgelegten politischen Strategien und Zielen. Sie richtet ihre Arbeit nach deren Statuten sowie nach den Statuten des Amtsverbandes Nidau aus.

 

Art. 3, Tätigkeit

1Die SVP-Sutz-Lattrigen beteiligt sich an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch
1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;
2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen Ge-meindeangelegenheiten;
3. die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern;
4. die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen und Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Mitglieder und von weiteren interessierten Personen;
5. die regelmäßige und die direkte Pflege der Medienkontakte;
6. die Werbung neuer Parteimitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der Partei.

2Die SVP-Sutz-Lattrigen arbeitet mit dem Amtverband Nidau und mit der SVP KANTON BERN zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

 

  1. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4, Voraussetzungen
Der Beitritt zur SVP-Sutz-Lattrigen steht allen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Strategien und Zielen der SVP KANTON BERN bekennen.

 

Art. 5, Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Parteivorstandes gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid des Parteivorstandes kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

 

Art. 6, Erlöschen der Mitgliedschaft
1Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod;
2. schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes;
3. unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages;
4. Ausschluss.

2Der Ausschluss erfolgt bei Verletzung von statutarischen Bestimmungen oder von Par-teiinteressen nach Anhören der Betroffenen.

3Der Ausschluss wird durch die Parteiversammlung beschlossen. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Betroffene hat das Recht, von der Parteiversammlung angehört zu werden. Der Ausschluss kann auf Anweisung durch die Geschäftsleitung der SVP KANTON BERN erfolgen.

4Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Parteivorstand der SVP KANTON BERN schriftlich Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.

Art. 7, Rechte und Pflichten
1Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äußern.

2Es ist den Strategien und Zielen der SVP KANTON BERN verpflichtet und hat die Inte-ressen der SVP gegen außen zu wahren.

3Es ist zur Bezahlung eines Mitgliederbeitrags verpflichtet und hat die ihm übertragenen Auf-gaben gewissenhaft zu erfüllen.

 

4Delegierte für den Amtsverband, die SVP KANTON BERN oder die SVP-SCHWEIZ haben eine Stellvertretung für die Versammlungen zu organisieren, falls sie an der Teilnah-me verhindert sind.

III. ORGANE

Art. 8, Organe
Die Organe der SVP-Sutz-Lattrigen sind:
1. die Parteiversammlung,
2. der Parteivorstand,
3. die Rechnungsrevisoren.

 

  1. Die Parteiversammlung

Art. 9, Teilnahme
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Parteiversammlung berechtigt.

Art. 10, Aufgaben
1Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der SVP-Sutz-Lattrigen.

2Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Organ über-tragen sind.

3Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
1. Wahl des Sektionspräsidenten und der Mitglieder des Parteivorstandes,
2. Wahl zweier Rechnungsrevisoren,
3. Erlass und Änderung der Statuten, Auflösung der Sektion,
4. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte,
5. Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvor-lagen,
6. Beschluss von Anträgen zuhanden des Amtsverbandes und der SVP KANTON BERN,
7. Genehmigung des Jahresprogramms und des Voranschlags einschließlich der Mitglie-derbeiträge,
8. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
9. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter,
10. Wahl der Delegierten für die Versammlungen des Amtsverbandes und der SVP KANTON BERN,
11. Ausschluss von Mitgliedern,
12. Abberufung des Parteivorstandes, von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Rech-nungsrevisoren aus wichtigen Gründen während der Amtszeit.

Art. 11, Abstimmungen und Wahlen
1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung gibt der Präsident den Stichentscheid.

2Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge aus der Versammlung bereinigt und einander gegenübergestellt. In der Schlussabstimmung wird der obsiegende Antrag aus der Versammlung dem Antrag des Parteivorstandes gegenübergestellt.

3Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

4Abstimmungen können auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit in geheimen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das Los.

Art. 12, Einberufung
1Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentli-chen Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom Sektionspräsidenten, durch Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder anberaumt.

2Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens acht Tage vor der Parteiversammlung schriftlich oder elektronisch an alle Mitglieder oder öffentlich.

 

  1. Der Parteivorstand

Art. 13, Zusammensetzung
1Dem Parteivorstand gehören an:
1. Sektionspräsident,
2. Sekretär und allfälliger Sektionsvizepräsident,
3. Kassier,
4. evt. Medienberichterstatter,
5. höchstens zwei weitere Mitglieder.

2Mitglieder des Gemeinderates, des Grossen Rates und der eidgenössischen Räte sowie Mitglieder des Vorstandes des Amtsverbandes und des Parteivorstandes der SVP KAN-TON BERN, die Mitglied der SVP-Sutz-Lattrigen sind, gehören dem Parteivorstand zusätz-lich von Amtes wegen an.

3Der Sektionspräsident wird durch die Parteiversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.

Art. 14, Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung
1Der Parteivorstand wird für vier Jahre gewählt.

2Nach Ablauf der vierten vollen Amtsperiode sind die gewählten Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem Sektionspräsidenten wird die vorgängige Mit-gliedschaft im Parteivorstand nicht angerechnet. Austritte aus dem Parteivorstand müssen mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden.

Art. 15, Aufgaben
1Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung der Parteiversammlung.
2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse,
3. Steuerung der laufenden Geschäfte,
4. Ausarbeitung und Umsetzung des Jahresprogramms,
5. Mitgliederwerbung,
6. Pflege der Beziehungen mit dem Amtsverband Nidau und mit der Geschäfts-stelle der SVP KANTON BERN.
2Er berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse der Frauen, der Senioren und der Jugend innerhalb der Partei.

 

Art. 16, Beschlüsse
1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

3Abstimmungen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchgeführt wer-den. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm- und Antragsrecht zu.

Art. 17, Einberufung
Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Sektionspräsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder.

Art. 18, Ausstandspflicht, Vertraulichkeit
1Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehen-den natürlichen oder juristischen Personen berühren.

2Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren.

Art. 19, Unterschriftenregelung
Sektionspräsident und -vizepräsident unterschreiben je zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier kollektiv zu Zweien.

Art. 20, Sektionspräsident
Der Sektionspräsident leitet Parteiversammlung und Parteivorstand. Er vertritt die SVP-Sutz-Lattrigen gegen aussen und wird durch den Sektionsvizepräsidenten vertreten.

Art. 21, Sekretär
Der Sekretär führt die Protokolle der Parteiversammlung und des Parteivorstandes. Er teilt der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN und dem Amtsverband Nidau die Namen der gewählten Delegierten mit. Er führt die laufenden Geschäfte der Partei in Zusammenarbeit mit dem Sektionspräsidenten oder dem Sektionsvizepräsidenten.

Art. 22, Kassier
Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der SVP KANTON BERN das Mitgliederver-zeichnis und legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren – der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Er erstellt zusammen mit dem Parteivorstand das Budget.

Art. 23, Medienberichterstatter
Der Medienberichterstatter ist verantwortlich für die Beziehungen zu den Medien und informiert diese laufend über Stellungnahmen, Veranstaltungen und Tätigkeiten der SVP-Sutz-Lattrigen. Er verfasst regelmäßig Mitteilungen zum Gemeindegeschehen und zur Parteiarbeit zuhanden der Medien oder eines eigenen Mitteilungsblattes.

  1. Die Rechnungsrevisoren

Art. 24, Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, überwachen die Rechnungsführung und stellen der Parteiversammlung Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung.
Art. 25, Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung
Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung richten sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 14.

 

  1. FINANZEN

Art. 26, Finanzierung, Haftung
1Die SVP-Sutz-Lattrigen beschafft die erforderlichen Mittel aus
1. jährlichen Mitgliederbeiträgen;
2. freiwilligen Beiträgen und Spenden;
3. Erlösen aus Finanzaktionen und Sammlungen;
4. Erlösen aus Veranstaltungen und Finanzanlagen.

2Für die Verbindlichkeiten der SVP-Sutz-Lattrigen haftet ausschließlich das Vereins-vermögen.

Art. 27, Mitgliederbeiträge
1Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:
1. Beitrag von Einzelmitgliedern: CHF 100.00
2. Ehepaar- oder Familienbeitrag: CHF 150.00

 

  1. STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG DER SVP-Sutz-Lattrigen

Art. 28, Statutenänderung
Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Sämtliche Statutenänderungen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der SVP KANTON BERN zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 29, Auflösung der SVP-…
1Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflö-sung der SVP-… beschließen.

2Bei Auflösung der Sektion fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem SVP Amts-verband Nidau zu.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 30, Inkrafttreten
Sie treten nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP KANTON BERN rückwirkend in Kraft.

Sutz-Lattrigen, 16. Dezember 2009

Kontakt
Sekretariat Sektion Sutz-Lattrigen, Feldweg 10, 2572 Sutz
Telefon
032 341 30 80
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